Carpe Artes Folge 04 - Alles, was Recht ist.
Hashtags: #CarpeArtes04 (Folge) #CarpeAcademy (Hausaufgabe)
In dieser Folge dreht sich alles ums Recht. Wir wollen Rechtsfragen rund um das Urheberrecht nachgehen, die aus der Sicht von Künstlern unweigerlich kommen. Zum einen, wenn wir die Kunst anderer für unsere Kreativität nutzbar machen, zum anderen, wenn wir selbst unsere Kunst schützen wollen.
Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und den verschiedenen Nutzungsrechten. Was muss ich als Künstlerin beachten, was als Konsumentin? Wie kann ich meine Kunst schützen und was ist erlaubt und was nicht?
Schon reingehört? Teil I und Teil II sind hier verlinkt, die Zusammenfassung findet Ihr in diesem Beitrag.
Ach ja! Übrigens: Dieser Podcast ersetzt keine Rechtsberatung und wir sind keine Juristen. Die Informationen stammen ausschließlich aus Fachliteratur zum Thema (und unserem Experteninterview). Die von uns genutzte Fachliteratur sowie die Kontaktinformationen zu unserem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Sebastian Deubelli findet ihr am Ende des Beitrags. Aber jetzt rein ins Thema!
„Hab ich aus Google“ ist keine ausreichende Quellenangabe!
„Nutz ich doch nur privat“ gibt kein Recht zum Bilderklau
„Hab ich nicht gewusst“ ist keine Ausrede vor GerichtUnsere drei Basics
Das Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) könnt Ihr nachschlagen auf www.gesetze-im-internet.de/urhg
§1: Wer genießt den Schutz?
Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur, Kunst.
§2: Welche Werke unterliegen dem Schutz?
Sprachwerke (Schriftwerke, Reden PC-Programme), Werke der Musik, pantomimische Werke (einschl. Tanzkunst), Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Tabellen etc. (Persönliche, geistige Schöpfungen)
§11: Der Umfang des Schutzes:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Übrigens: Das Urheberrecht gibt man als Urheber nie ab! Wir geben einzig Nutzungsrechte weiter. Was es da wieder für Unterschiede gibt, dazu kommen wir gleich noch.
Was ist eigentlich ein Werk?
Eine persönliche geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe. Außerdem ist es Ausdruck einer individuellen Gestaltung (bestimmte Form der Gestaltung und geistiger Gehalt). Ein Strichmännchen zählt also eher nicht als Werk.
Aber so genau kann man das eben nicht immer sagen. Im Zweifelsfall (und es wird oft gezweifelt) wird vor Gericht entschieden, was Werk und damit Kunst ist. Zentrales Argument für ein schöpferisches Werk ist der Grad der Individualität. Der Aufwand für ein Werk ist übrigens unerheblich.
Kleiner Funfakt:
„Nach einem Beschluss des Landgerichts München I vom 29.5.2013 (…) genießen auch Pornofilme keinen urheberrechtlichen Schutz, da es Ihnen an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlt (…)“
Recht für Fotografen von Wolfgang Rau
Strichmännchen und Pornos sind also schon mal keine Kunst. Es sei denn, ein Richter erklärt sie dazu. Woran genau das aber bemessen wird, bleibt schwammig und eine Ermessensfrage.
Wir vermuten, dass ein von Pablo Picasso gezeichnetes Strichmännchen größere Chancen hätte, „Kunst“ genannt zu werden, als ein Strichmännchen vergleichbarer Güte aus der Feder meines Neffen Felix.
Sind Designs auch geschützt?
Mit Verweis auf §2 ist es auch hier nicht eindeutig, sondern wieder eine Ermessensfrage, die im Streitfall über eine höhere Instanz – also vor Gericht – entschieden wird.
Zwei Kriterien sind bei der Entscheidung, ob ein Design ein Kunstwerk ist, entscheidend: Das Design muss eine neue Schöpfung sein und eine Eigenart aufweisen. Das Ergebnis ist der „Designschutz“, der vom Patentamt vergeben wird.
Das Patentamt prüft übrigens vorher nicht, ob die „Eigenart“ des eigenen Designs wirklich eine Eigenart ist oder nicht doch so oder sehr ähnlich schon existiert. Das heißt: Vor dem Antrag auf Designschutz muss der Designer selbst genau prüfen, wie „eigen“ seine Schöpfung ist. Sollte es später zu einem Streitfall kommen, steht einem rechtlich keine Sicherheit zu, wenn man nicht selbst genau geprüft hat, ob der Designschutz zu recht gegeben wurde.
Was wird denn nicht geschützt?
Wenn Du eine Idee hast, dann setze sie um! Denn Ideen können nicht geschützt werden, solange sie nicht realisiert wurden. Also erzählt die Idee zum neuen Weltbestseller lieber erst weiter, wenn das Manuskript steht und ihr den Agentur- oder Verlagsvertrag in Händen haltet.
Werbetexte und Slogans sind nur in den seltensten Fällen geschützt. Zur Sicherheit informiert Euch, bevor Ihr sie nutzt. Aber die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Ihr sie nutzen könnt.
Bei Visitenkarten, Briefbögen, Verpackungen etc. kommt es auch darauf an. Man kann nicht pauschal sagen, dass sie nicht geschützt sind. Denn sie könnten eine Eigenart aufweisen (Stichwort Designschutz).
Irgendwie bei allem ist die Antwort so ein bisschen "Kommt drauf an".
Lillith (Carpe Artes Folge 04)
Wie steht es um Buchtitel?
… Das kann man so pauschal nicht sagen. 😉
Man kann seinen Buchtitel schützen lassen, wenn er wieder eine eigene Schöpfungshöhe hat. Mit Veröffentlichung ist ein Titel mit Eigenart automatisch geschützt. Wenn ein Buchtitel schon feststeht, aber das Buch noch nicht veröffentlicht ist, könnte ein fieser Mensch den Titel klauen. Um hier sicherzugehen, kann eine Autorin ihren Titel zuvor schützen lassen. Gewissermaßen reserviert man ihn dann.
Buchtitel sind markenrechtlich geschützt, wenn sie eine eigene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen.
Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Neben diesem Zitat hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels noch weitere nützliche Informationen – nicht nur, aber auch zum Titelschutz. Einfach mal hier klicken. Darüber hinaus gibt es in der Selfpublisherbibel dazu auch einen guten Artikel. Dort – und in unserer Podcastfolge erfahrt ihr auch, wo und für wie viel Geld ihr Euren Wunschtitel schützen lassen könnt – vor der Veröffentlichung. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise Buchmarkt.
Achtung! So ein vorfristiger Titelschutz hält für 5-6 Monate. Dann solltet Ihr Euer Buch veröffentlicht haben oder müsst das „Schutzgeld“ (kleiner Wortwitz) nochmals begleichen.
Der Marken- und Designschutz übrigens auch. Auch wenn ihr da mit fünf Jahren etwas mehr Zeit habt.
Das Nutzungsrecht
Wenn Ihr eine Auftragsarbeit anfertigt, dann überlasst Ihr Eurem Auftraggeber danach die Nutzungsrechte an Eurem Werk. Das kann ganz verschiedene Ausmaße annehmen und genau deshalb solltet Ihr den konkreten Umfang immer vertraglich festhalten.
Wichtige Faktoren – auch um den passenden Preis für die Übergabe der Nutzungsrechte auszumachen – sind:
Wie lange wird das Werk genutzt?
Werden also die Nutzungsrechte nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt (in diesem Fall müsste der Auftraggeber nach Ablauf der Frist erneut für diese Nutzungsrechte bezahlen, wenn er das Werk doch noch länger nutzen will.
Wo soll das Werk genutzt werden?
Man kann die Rechte auch lokal begrenzt vergeben. Beispielsweise nur innerhalb Deutschlands oder auch: Nur digital auf der Website des Auftraggebers oder zusätzlich auch in den Social Media – oder eben auch für Printprodukte.
Wie groß ist die Reichweite/die Verbreitung des Werkes durch den Auftraggeber?
Gerade interessant beispielsweise für Illustrationen oder Cover von Büchern. Man kann ausmachen, dass die Nutzungsrechte für das Buchcover für den Verkauf von 50.000 Ebooks übergeben wurden. Man kann nur die Nutzung für Ebooks erlauben oder auch die für Print oder eben auch hier bedenken: Soll das Werk weltweit verkäuflich sein oder nur hier bei uns?
Apropos „verkäuflich“: Natürlich macht es vor allem einen großen Unterschied, ob man sein Werk für die private, öffentliche oder gar kommerzielle Nutzung freigibt. Wenn Phina beispielsweise für einen Privatkunden eine Auftragsarbeit malt und ihm die Nutzungsrechte für eine private Nutzung ausspricht, kann der Kunde nicht nach ein paar Wochen spontan beschließen, das Bild für ein Buch zu verwenden, das er verkaufen will.
Ein weiterer wichtiger Unterschied: Es gibt das ausschließliche und das einfache Nutzungsrecht.
Ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet, dass nur derjenige, dem man dieses zuspricht, dein Werk benutzen darf. Das heißt: Niemand anderes hat später ein Recht darauf, die Bilder/Designs/Illustrationen etc. in anderer Weise zu nutzen. Auch Du nicht.
Funbreak - Zwee Köpfe, keen Sinn
Auf Schnuffels Anweisung hin wurde Phina verdonnert, Lill und Mary in ein kurioses Spielchen zu verwickeln. Sie müssen Fragen beantworten – Wort für Wort im Wechsel. Oder Begriffe erklären.
Die erste Frage, die Lill gezogen hat, verraten wir hier samt Stakkato-Antwort:
Was sagst Du zu jemandem, der Dir deine Buchidee geklaut hat?
Und so klang die Antwort bei den Beiden:
„Boa! Du Schuft! Das war voll fies, Du Idiot. Ich mach Dich so fertig, Du Penner!“
Unser Experteninterview
Um auf den Punkt zu kommen und es Schnuffel damit Recht zu machen, haben wir in der zweiten Hälfte der Folge einen Profi zu Wort kommen lassen: Sebastian Deubelli, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Inhaber der kanzlei deubelli. Unsere großen Fragen sind für ihn also das Alltagsgeschäft. Nicht umsonst steht auf seiner Kanzleiwebsite groß „Wir bringen Klarheit in den Graubereich“. Einen Teil dieser Klarheit wollen wir heute an Euch weitergeben.
Leider konnten wir mit Sebastian kein direktes Interview führen. Der Mann ist einfach zu busy. Aber wir haben seine Antworten bekommen und während wir sie im Podcast auseinandergenommen haben (über zwei Folgen sogar), bekommt ihr sie hier fein sortiert. 🙂 Guten Appetit!
Aus der Autorensicht:
Das große Mysterium der Zitate: wann darf man zitieren und wie müssen diese Zitate deutlich gemacht werden? Kann man aus einem anderen Buch zitieren in der Belletristik? Sei es in Form eines Satzes, einer Liedzeile oder einer charakteristischen Figur o.ä.?
Kann man eigentlich versehentlich plagiieren?
Aus Künstlersicht:
Wenn ich eine fiktive Figur (von beispielsweise Disney) zeichne, wann ist das okay und wann problematisch? Und wo ist der Unterschied dazu, wenn ich eine reale Person (Schauspieler oder andere Prominente) darstelle? Dazu muss ich Vorlagen nutzen. Brauche ich dann immer das Okay meines Motivs und des Fotografen meiner Vorlage?
Gibt es da einen Unterschied zwischen privat, öffentlich und kommerziell?
Aus der Musikersicht:
Unter welchen Bedingungen ist es erlaubt, einen Song zu covern? Darf ich dazu in den Text oder die Melodie eingreifen oder muss ich 1zu1 am Original bleiben?
Aus der Sicht der Konsumenten:
Mache ich mich auch strafbar, wenn ich unwissentlich ein Plagiat erwerbe?
Aus der Sicht der Unterhaltung:
Es heißt „Satire darf alles“. Welche Möglichkeiten ergeben sich hier für einen Künstler? Darf man beispielsweise einen Liedtext satirisch umdichten bei wiedererkennbarer Melodie? Darf jeder Satire betreiben? Auf welche Quellen darf man zugreifen, auf welche nicht?
Satire ist kein Freifahrtschein.
Sebastian Deubelli
Aus Fotografensicht:
Es gibt prominente Bauwerke, die geschützt sind und deren Fotos nicht ohne weiteres verkauft werden dürfen. Unsers Wissens nach beispielsweise der Eiffelturm bei Nacht. Wie kann man sich als Fotograf absichern, seine Motive auch fotografieren zu dürfen.
Aus der Sicht dessen, der seine Kunst schützen will:
Wie geht man damit um, wenn man selbst kopiert oder beklaut wurde?
Was ist, wenn aus dem Ausland kopiert wird?
Braucht man Geld, um jemanden zu verklagen? Können sich Künstler einen Anwalt leisten?
Wie kann ich meine Bilder vor Diebstahl schützen? Was kann man tun?
Welche Rechte haben Künstler eigentlich? Die meisten von uns wissen gar nicht, was uns zusteht.
Vielen Dank für diese vielen informativen Antworten und all die Zeit, die Du Dir genommen hast, Sebastian!
Auf dieses Angebot werden wir nur zu gern zurückkommen.
Ihr habt Sebastian gehört. Wenn Ihr Fragen haben solltet, für die wir diesem Interview einen zweiten Teil einräumen sollten, dann meldet Euch gern jederzeit bei uns – via Social Media oder Email.
Funbreak - drei Jeschichten, eene Wahrheit
Das Interview hatte es in sich. Kein Wunder, dass Schnuffel wieder eine Pause eingefordert hat. Für Euch. Für uns. Und wahrscheinlich vor allem für sich selbst.
Und wieder musste Phina ran. Aber diesmal hat Schnuffel sie mit der Aufgabe auch ziemlich ins Schwitzen gebracht. Sie musste uns drei Geschichten von sich erzählen – zwei erlogene und eine wahre. Und wir, Lill und Mary, mussten dahinter kommen, welche Geschichte wahr ist.
Verflucht schwer. Unserer Meinung nach stimmen alle! Auch wenn sie gemein sind.
Unsere Erfahrungen und Recherchen
Während wir in den zwei Themenfolgen fleißig zwischen den Interviewfragen abschweifen, wollten wir sie hier nicht wieder unterbrechen. Ein paar unserer Gedanken dazu deshalb an dieser Stelle im Nachgang:
Wir haben gelernt, dass unsere Werke von selbst geschützt sind. Urheberrecht entsteht automatisch im Moment der Erschaffung des Werkes – ohne, dass der Künstler etwas dazu tun müsste. Zusätzlich können wir aber auch ein Patent oder eine Marke anmelden. Das Copyright-Zeichen ist hier in Deutschland dafür eigentlich nicht nötig.
„Die Verwendung des Copyright-Zeichens ist zur Begründung des Urheberrechts nicht erforderlich. Seine Verwendung empfiehlt sich jedoch zum Nachweis der eigenen Urheberschaft und aufgrund der gesetzlichen Urheberfiktion in § 10 Abs. 1 UrhG.“
Recht für Fotografen von Wolfgang Rau
Wir haben ja auch ein wenig die Fotografie gestreift. Mary hat im Zuge unserer Recherchen dabei gelernt: Man unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Letztere waren bis 1985 nicht geschützt, sondern gemeinfrei. Unter einem Lichtbild kann man beispielsweise einen Urlaubsschnappschuss ohne größeren künstlerischen Wert verstehen. Seit 1985 sind sie aber genauso geschützt wie Lichtbildwerke, die eine andere Schöpfungshöhe und einen künstlerischen Wert aufweisen. Der Unterschied liegt heute einzig in der unterschiedlichen Länge der Schutzfristen.
Die Schöpfungshöhe wird dabei übrigens von Werk zu Werk betrachtet. Ein Profi macht nicht nur Kunst und ein Laie nicht nur Schnappschüsse. Man kann sich nicht einmal den Status „Lichtbildwerk“ für all seine Bilder erarbeiten. Jeder Bild für sich muss diese Hürde nehmen.
Wo wir schon beim Bild sind: „Auf die Größe kommts nicht an“ - Auch Thumbnails sind geschützt.
Mary (Carpe Artes Folge 04, Teil II)
Im Podcast haben wir auch darüber gesprochen, wie viele Regeln Fotografen behindern – zumindest, wenn sie Streetfotografie machen, Lost Places für Bilder legal besuchen wollen oder vor einem Shoot an öffentlichen Orten versuchen, eine Fotoerlaubnis zu erhalten.
Wir kommen zu dem Schluss: Es richtig machen, ist gar nicht so einfach. Aber trotzdem der einzig richtige Weg. Und solltet ihr Zeugen einer Urheberrechtsverletzung werden, dann traut Euch, den Mund aufzumachen.
Hausaufgaben
#CarpeAcademy #CarpeArtes04
Da war ja noch was! Hausuffjaben! Wir haben beschlossen, sie in der Sendung zu stellen, aber zukünftig in den Social Media zu vergleichen. Denn unsere Aufzeichnungszeichnungszeiten kollidieren mit Euren Hausaufgabenzeiten.
Diesen Monat:
Wir stellen Euch dieses Bild mit ungemein viel Schöpfungshöhe zur Verfügung, damit ihr daraus mehr machen könnt. Schnappt Euch die Grafik und macht echte Kunst daraus!
Und teilt sie mit uns! Nutzt die passenden Hashtags, damit wir eure Werke begutachten können. Und teilt auch immer das unveränderte Bild mit, damit Eure Follower die Chance haben, spontan mitzumachen.
P.S.: Es mag nur ein Strichmännchen sein, aber Lill hängt sehr daran. Unsere Hausaufgaben und alles, was wir dafür zur Verfügung stellen, ist natürlich rein für die private Nutzung gedacht und nicht für eine kommerzielle Eurerseits. 😉
Carpe Artes! Nutze die Künste! Mach was aus deiner Kreativität!
_____________
Unser Gastauftritt in diesem Monat:
Sebastian Deubelli
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
rechtsanwalt sebastian deubelli
dreifaltigkeitsplatz 9
84028 landshut
Beratung, Gestaltung, Durchsetzung und Vorträge:
www.deubelli.com
Sebastians Podcast: kreativ[ge]recht Podcast
_____________
Unser Quellen in diesem Monat:
Handbuch für Autorinnen und Autoren
Informationen und Adressen aus dem deutschen Literaturbetrieb und der Medienbranche
8., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage 2015
Herausgegeben von Sandra Uschtrin und Heribert Hinrichs
Uschtrin Verlag, Inning am Ammersee
ISBN: 978-3-932522-16-1
Recht für Fotografen
Der Ratgeber für den fotografischen Alltag
3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2017
Wolfgang Rau
Rheinwerk Verlag GmbH, Bonn
ISBN: 978-3-8362-4527-2
Selbstständig als Designer
Gründen, Akquirieren, kalkulieren, wachsen
1. Auflage 2016
Thorsten Harms und Michael Bernschein
Rheinwerk Verlag GmbH, Bonn
ISBN: 978-3-8362-2559-5
Jetzt sind Sie Unternehmer
Was Sie von Anfang an wissen müssen. Von Ablage bis Zeitmanagement
5. Auflage 2014
Herausgegeben von Andreas Lutz
LINDE VERLAG, Wien
ISBN: 978-3-7093-0543-0